III.1.5.2 Rechtliche Ausführungen zu den Art. 189 und 190 StGB a. Nach Art. 189 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gemäss Art.