III.1.5.1 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu den Sexualdelikten nur spärliche allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht hat (siehe dazu insb. Ziff. 1.7.1.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen. Nach kurzer Abhandlung und Subsumtion des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Grundtatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB wird die Frage der qualifizierten Tatbegehung für beide Tatbestände gemeinsam abgehandelt, bevor die Frage der Konkurrenz beurteilt wird.