4 wie sonst auch. Die Initiative sei von der Privatklägerin ausgegangen und der Beschuldigte habe das Messer sofort weggelegt. Das zeige, dass nie ein konkretes Risiko einer Tötung oder Körperverletzung vorgelegen habe. Die Privatklägerin habe sich auch nicht vorstellen können, dass er es wirklich machen würde. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin keine Qualen zugefügt, welche über eine „normale“ Vergewaltigung hinausgingen. Abs. 3 verlange mehr. Fürsprecher X. verzichtete auf eine Duplik. III.1.5 Ausführungen der Kammer