Es frage sich, ob allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Messer kurz an den Hals gehalten worden sei, für die Qualifizierung gemäss Abs. 3 ausreiche und somit auf die gleiche Stufe zu stellen sei, wie eine konkrete Gefährdung von einer gewissen Dauer oder wie eine Todesgefahr für das Opfer. Diese bundesgerichtlichen Voraussetzungen zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes seien vorliegend nicht gegeben. Es habe keine Todesgefahr bestanden. Die Privatklägerin habe sofort nachgegeben und habe den Geschlechtsverkehr angeboten. Das Ritual habe stattgefunden und sei ähnlich abgelaufen