Einmal auf der Rolltreppe und zweimal auf der Herrentoilette. Die Distanz habe ca. 10 bis 20 cm betragen und das Messer habe die Haut nicht berührt. Das Opfer habe sich gefügt, aber keine Todesangst ausgestanden. Die 2. Strafkammer habe diesen Sachverhalt unter Art. 189 Abs. 1 StGB und nicht Abs. 3 subsumiert. Es frage sich, ob allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Messer kurz an den Hals gehalten worden sei, für die Qualifizierung gemäss Abs. 3 ausreiche und somit auf die gleiche Stufe zu stellen sei, wie eine konkrete Gefährdung von einer gewissen Dauer oder wie eine Todesgefahr für das Opfer.