III.1.4 Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher X. führte aus, die Verteidigung gehe – anders als noch im Verfahren vor der Vorinstanz – neu auch von zwei Sexualdelikten aus. Sie könne den meisten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in juristischer Sicht folgen. Trotzdem komme es hier darauf an, auf welche Art das Messer eingesetzt worden sei. Diesbezüglich verwies Fürsprecher X. auf verschiedene Urteile der Strafkammern des bernischen Obergerichts (so z.B. auf SK 2008/484 und SK 2010/149). Im dem Entscheid SK 2010/149 zugrunde liegenden Fall habe der Täter dreimal ein Messer als Drohelement eingesetzt. Einmal auf der Rolltreppe und zweimal auf der Herrentoilette.