III.1.3 Ausführungen der Privatklägerin Fürsprecherin Y. erklärte, die Privatklägerin habe schon vor erster Instanz bewusst auf einen Antrag auf eine qualifizierte Tatbegehung verzichtet, da sie Angst habe vor Racheakten des Beschuldigten. Sie fürchte um ihre Sicherheit, falls eine Verurteilung gestützt auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB erfolgen sollte und der Beschuldigte tatsächlich eine Strafe absitzen müsste. Zudem befürchte sie, dass der labile Beschuldigte im Rahmen eines Freiheitsentzuges nichts Positives lernen würde und sie im Falle einer Haftentlassung umso mehr um ihre Sicherheit fürchten müsste (pag. 467).