Die subjektive Befindlichkeit des Opfers sei nicht massgebend. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin das Messer an den Hals gehalten und sie an den Haaren gezogen. Dies unterscheide sich klar vom Fall SK 2010/149. Es sei ein qualitativer Unterscheid, ob der Täter dem Opfer das Sackmesser, welches er in der Tasche habe, jemandem im Sinne von „ich habe dann noch ein Messer“ zeige, oder ob er ihm dieses an den Hals halte. Massgebend sei die gefährliche Situation.