Die Lebensgefahr habe zwar nur wenige Sekunden betragen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum es nicht ausreichen solle, dass die Lebensgefahr nicht ständig vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe sodann das Messer nur ca. 1 m entfernt hingelegt; die Gefahr könne daher auch als fortdauernd betrachtet werden, zumal er es locker und jederzeit wieder hätte nehmen können. Sowohl der Versuch der sexuellen Nötigung als auch die Vergewaltigung würden daher die Voraussetzungen der Qualifikation erfüllen. In der Duplik erklärte der a.o. Generalstaatsanwalt Z., die Grundlage bilde der Sachverhalt gemäss pag. 367. Die subjektive Befindlichkeit des Opfers sei nicht massgebend.