3 jektive Empfinden des Opfers sei nicht relevant. Auch die aussergewöhnliche Tapferkeit der Privatklägerin entlaste den Beschuldigten nicht. Überlegungen auf der subjektiven Ebene seien nicht relevant. Die Argumente der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens eines Beziehungsdelikts seien dürftig und nicht relevant. Die Beteiligten seien zudem bereits seit einem Jahr getrennt gewesen und die Privatklägerin habe genügend Angst gehabt, dass sie sich entgegen ihrem Willen dem Beschuldigten gefügt habe. Die Lebensgefahr habe zwar nur wenige Sekunden betragen.