Am Hals führe bereits ein kleiner Schnitt zu einer lebensbedrohlichen Situation. Die Privatklägerin habe sich in einer objektiv gefährlichen Situation befunden. Der Einsatz des Messers sei intensiv genug gewesen, um die Voraussetzungen von Abs. 3 zu erfüllen. Weiter führte der a.o. Generalstaatsanwalt Z. aus, die Argumentation der Vorinstanz gehe ins Leere. Es sei irrelevant, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer nur wenige Sekunden mit geringem Druck auf die Haut an den Hals gehalten habe und die Privatklägerin keine Verletzungen davon getragen habe. Die Vorinstanz leite Tatbestandselemente ab, die gar keine seien.