Der Beschuldigte habe zuerst implizit mit dem Messer in der Hand gedroht. Dann habe er der Privatklägerin das Messer konkret an den Hals gehalten; dies gehe über einen reinen Hinweis auf dessen Vorhandensein und Einsetzbarkeit hinaus. Er habe eine objektive Gefahr geschaffen, indem er ihr das Messer mit der schneidenden Seite der Klinge an den Hals gehalten habe und sie gleichzeitig in die Knie gezwungen habe. Die Beteiligten seien aufgeregt gewesen und bereits eine kleine Bewegung hätte gereicht, um eine akute Lebensgefahr zu verursachen. Am Hals führe bereits ein kleiner Schnitt zu einer lebensbedrohlichen Situation.