Ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm sei eine Waffe; der Kassationshof des bernischen Obergerichts habe dies bereits bei einer halb so langen Klinge bejaht (SK 08 37). Die Vorinstanz habe teilweise von einer gefährlichen Waffe und teilweise von einem gefährlichen Gegenstand gesprochen. Es sei zu verdeutlichen, dass es sich hier um eine Waffe handle. Das Messer sei so eingesetzt worden, dass die Qualifikation von Abs. 3 erfüllt sei. Wenn die Waffe zur Verübung des Delikts verwendet werde, sei der qualifizierte Tatbestand erfüllt, währenddessen der blosse Hinweis auf die Waffe nicht ausreiche. Der Beschuldigte habe zuerst implizit mit dem Messer in der Hand gedroht.