Der Tatbestand der Vergewaltigung sei ebenfalls klar erfüllt. Die Tatsache, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr selbst vorgeschlagen habe, ändere daran nichts. Im Weiteren machte der a.o. Generalstaatsanwalt Z. einige theoretische Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation. Er führte aus, im Zentrum stehe die Benützung einer gefährlichen Waffe bzw. eines gefährlichen Gegenstands. Dies sei von Gesetzes wegen ein eigenständiger Qualifikationsgrund, und zwar unabhängig davon, ob der Täter im eigentlichen Sinn grausam handle oder nicht. Ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm sei eine Waffe;