Da sich der Angeschuldigte von seinem Vorhaben hinsichtlich des geforderten Oralverkehrs habe abbringen lassen, sei diesbezüglich nur das Versuchsstadium erreicht, die letzte entscheidende Stufe sei aber klar überschritten worden. In der zweiten Phase sei es zum Beischlaf unter Anwendung von Brachialgewalt gekommen. Der Angeschuldigte habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. Als zusätzliches Nötigungsmittel habe er das Messer gehabt, welches er ihr schliesslich an den Hals gehalten habe. Für die Privatklägerin habe eine objektive Lebensgefahr bestanden und sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei ebenfalls klar erfüllt.