III.1.2 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Einleitend erklärte der a.o. Generalstaatsanwalt Z., er werde die Qualifikationsmerkmale der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung gemeinsam abhandeln. Anschliessend führte er aus, der vorliegende Sachverhalt lasse sich in zwei Phasen unterteilen; diejenige des versuchten Oralverkehrs und diejenige der Vergewaltigung. In der ersten Phase seien die Nötigungshandlungen klar gegeben. Da sich der Angeschuldigte von seinem Vorhaben hinsichtlich des geforderten Oralverkehrs habe abbringen lassen, sei diesbezüglich nur das Versuchsstadium erreicht, die letzte entscheidende Stufe sei aber klar überschritten worden.