2 368 f.). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu der Frage, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erfüllte, wird auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 369 ff.).