Im Falle eines Schuldspruches für beide Sachverhalte würde echte Realkonkurrenz bestehen. In der Folge erörterte die Vorinstanz zuerst die Grundtatbestände und handelte danach die Frage der qualifizierten Tatbegehung für beide Delikte gemeinsam ab. In Bezug auf die Grundtatbestände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung und den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt habe (vgl. pag. 2 368 f.).