III.1.1 Ausführungen der Vorinstanz Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Meinung der Verteidigung gehe das Gericht im vorliegenden Fall klar davon aus, dass es sich beim überwiesenen Sachverhalt um zwei eigenständige Delikte handle. Der Beschuldigte habe in einem ersten Schritt klar die Absicht verfolgt, die Privatklägerin zum aktiven Oralsex zu zwingen. Erst als er gemerkt habe, dass dieses Ansinnen, auf Grund des Widerstandes der Privatklägerin, nicht in die Tat habe umgesetzt werden können, habe er den neuen Entschluss gefasst, mit ihr den normalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen.