Die Vorinstanz ging von zwei verschiedenen Delikten (versuchte sexuelle Nötigung und vollendete Vergewaltigung) und echter Realkonkurrenz aus. Sie verneinte bei beiden Delikten die qualifizierte Begehung hauptsächlich mit der Begründung, die Verwendung des Messers sei zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes nicht (genügend) gefährlich gewesen, weil die Bedrohung mit dem Messer nur kurz gedauert (keine fortdauernde Bedrohung) und die Privatklägerin keine Todesangst ausgestanden habe. [...] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG III.1 Sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung – Art. 189 und 190 StGB