Gleichzeitig riss er sie an den Haaren und führte ihren Kopf zu seinem Penis und forderte sie auf, ihm eines zu blasen. Die Privatklägerin bot ihm in dieser Situation schliesslich den „normalen“ Geschlechtsverkehr an, wenn er das Messer weglegen würde. Der Beschuldigte ging auf dieses Angebot ein und vollzog an der rücklings auf dem Boden liegenden Privatklägerin den Geschlechtsverkehr, während das Messer in ca. einem Meter Entfernung am Boden lag. Die Vorinstanz ging von zwei verschiedenen Delikten (versuchte sexuelle Nötigung und vollendete Vergewaltigung) und echter Realkonkurrenz aus.