1 Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren zum Zeitpunkt des sexuellen Vorfalls noch verheiratet, lebten aber bereits getrennt. Trotzdem besuchte der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen kleinen Sohn regelmässig am Samstag. Bei diesen samstäglichen Besuchen kam es zwischen den Parteien regelmässig zu Geschlechtsverkehr, wobei die Initiative dazu jeweils vom Beschuldigten ausging: Er bettelte, lief der Privatklägerin von Zimmer zu Zimmer nach oder verliess einfach ihre Wohnung nicht, bis sie schliesslich in den Geschlechtsverkehr einwilligte.