im Unterschied zum Tatbestand der Drohung handelt es sich dabei bei den Sexualdelikten um kein objektives Tatbestandsmerkmal. Aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Nähe sowie der Tatsache, dass die Handlungen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer auf ein und demselben Willensentschluss beruhten, handelte es sich um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit. Demnach lag unechte Konkurrenz vor und der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung wurde vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert.