Regeste: Es reicht aus, dass der Täter das Opfer mit der Waffe oder dem gefährlichen Gegenstand bedroht, solange dieses Widerstand leistet. Hat der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstands gebrochen, reicht dies zur Erfüllung von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB aus, selbst wenn der Täter das Opfer während der eigentlichen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung nicht mehr lebensgefährlich bedroht. Auch auf die subjektiv vom Opfer empfundene Angst kommt es nicht drauf an; im Unterschied zum Tatbestand der Drohung handelt es sich dabei bei den Sexualdelikten um kein objektives Tatbestandsmerkmal.