{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-131_2012-01-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_131_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789addf66c882579b3d735f13d7869631b801fb95d7ef9761bdc10857787b785c1190f1d95b7b9560bd72548842500d62b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789addf66c882579b3d735f13d7869631b801fb95d7ef9761bdc10857787b785c1190f1d95b7b9560bd72548842500d62b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_131", "Checksum": "e5e23cae2d4c851efced91e0039819d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 09.01.2012 SK 2011 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 09.01.2012 SK 2011 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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November 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\nBeschuldigter\n\ngegen\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,\n3001 Bern\nBerufungsführerin\n\nund\n\nB.\nvertreten durch Fürsprecherin Y.\nPrivatklägerin\n\nwegen Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung u.a.\n\nRegeste:\nEs reicht aus, dass der Täter das Opfer mit der Waffe oder dem gefährlichen Gegenstand\nbedroht, solange dieses Widerstand leistet. Hat der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe\nder Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstands gebrochen, reicht dies zur Erfüllung von Art.\n189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB aus, selbst wenn der Täter das Opfer während der\neigentlichen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung nicht mehr lebensgefährlich bedroht.\nAuch auf die subjektiv vom Opfer empfundene Angst kommt es nicht drauf an; im Unterschied zum Tatbestand der Drohung handelt es sich dabei bei den Sexualdelikten um kein\nobjektives Tatbestandsmerkmal.\nAufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Nähe sowie der Tatsache, dass die Handlungen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer auf ein und demselben Willensentschluss\nberuhten, handelte es sich um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit. Demnach lag unechte Konkurrenz vor und der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung\nwurde vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert.\n\n1\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschuldigte und die Privatklägerin waren zum Zeitpunkt des sexuellen Vorfalls noch\nverheiratet, lebten aber bereits getrennt. Trotzdem besuchte der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen kleinen Sohn regelmässig am Samstag. Bei diesen samstäglichen Besuchen kam es zwischen den Parteien regelmässig zu Geschlechtsverkehr, wobei\ndie Initiative dazu jeweils vom Beschuldigten ausging: Er bettelte, lief der Privatklägerin von\nZimmer zu Zimmer nach oder verliess einfach ihre Wohnung nicht, bis sie schliesslich in den\nGeschlechtsverkehr einwilligte. Anlässlich so eines samstäglichen Besuches blieb die Privatklägerin bei ihrer Weigerung, mit dem Beschuldigten Sex zu haben. Daraufhin sagte er, man\nkönne es auch anders machen, ging in die Küche, holte ein grosses Küchenmesser und hielt\nes der Privatklägerin mit der geschliffenen Seite der Klinge an den Hals. Gleichzeitig riss er\nsie an den Haaren und führte ihren Kopf zu seinem Penis und forderte sie auf, ihm eines zu\nblasen. Die Privatklägerin bot ihm in dieser Situation schliesslich den „normalen“ Geschlechtsverkehr an, wenn er das Messer weglegen würde. Der Beschuldigte ging auf dieses\nAngebot ein und vollzog an der rücklings auf dem Boden liegenden Privatklägerin den Geschlechtsverkehr, während das Messer in ca. einem Meter Entfernung am Boden lag.\nDie Vorinstanz ging von zwei verschiedenen Delikten (versuchte sexuelle Nötigung und vollendete Vergewaltigung) und echter Realkonkurrenz aus. Sie verneinte bei beiden Delikten\ndie qualifizierte Begehung hauptsächlich mit der Begründung, die Verwendung des Messers\nsei zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes nicht (genügend) gefährlich gewesen, weil\ndie Bedrohung mit dem Messer nur kurz gedauert (keine fortdauernde Bedrohung) und die\nPrivatklägerin keine Todesangst ausgestanden habe.\n\n[...]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\nIII.1 Sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung – Art. 189 und 190 StGB\n\nIII.1.1 Ausführungen der Vorinstanz\nHinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Meinung der\nVerteidigung gehe das Gericht im vorliegenden Fall klar davon aus, dass es sich beim überwiesenen Sachverhalt um zwei eigenständige Delikte handle. Der Beschuldigte habe in einem ersten Schritt klar die Absicht verfolgt, die Privatklägerin zum aktiven Oralsex zu zwingen. Erst als er gemerkt habe, dass dieses Ansinnen, auf Grund des Widerstandes der Privatklägerin, nicht in die Tat habe umgesetzt werden können, habe er den neuen Entschluss\ngefasst, mit ihr den normalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es handle sich damit klarerweise um zwei eigenständige Tatentschlüsse. Diese seien zwar in einem fliessenden Geschehen erfolgt, was jedoch nichts daran ändere, dass vorliegend zuerst der versuchte Oralverkehr und dann der vollzogene Geschlechtsverkehr rechtlich zu würdigen seien. Im Falle\neines Schuldspruches für beide Sachverhalte würde echte Realkonkurrenz bestehen. In der\nFolge erörterte die Vorinstanz zuerst die Grundtatbestände und handelte danach die Frage\nder qualifizierten Tatbegehung für beide Delikte gemeinsam ab. In Bezug auf die Grundtatbestände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung und den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt habe (vgl. pag.\n2\n368 f.). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu der Frage, ob der Beschuldigte auch\nden qualifizierten Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung\nerfüllte, wird auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 369 ff.).\n\n"}