4 seinem Gutdünken die von ihm empfundene Ungerechtigkeit, dass er nach Bern versetzt worden war, ausgleichen. Er kompensierte seine durch den Arbeitsweg entgangene Freizeit und bereicherte sich ungerechtfertigt mit der ertrogenen Lohnzahlung. Es liegt direkter Vorsatz des Beschuldigten vor. 7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wie bereits in der Vorinstanz des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 11.08.2008 bis 20.08.2008 in Bern, zum Nachteil des EJPD, schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beträgt ca. CHF 550.00. [...] 5