5. Die vom Beschuldigten verbuchten Stempelzeiten haben dazu geführt, dass der Arbeitgeber sich in einem Irrtum über die Anwesenheiten des Beschuldigten befunden hat. Obwohl der Beschuldigte während ca. einer Stunde pro Arbeitstag nicht anwesend war, wurde ihm der Lohn dafür gleichwohl ausbezahlt und die Nachleistung der nicht erbrachten Arbeit wurde nicht gefordert. Folglich ist der Bundespolizei ein unmittelbarer Schaden im Umfang von 7.78 gestempelten, jedoch nicht geleisteten Arbeitsstunden von gesamthaft ca. CHF 550.00 entstanden. Der Beschuldigte war in diesem Umfang bereichert.