Das Vorliegen von betrügerischen Machenschaften ist zu bejahen. Abgesehen davon hat der Beschuldigte das Vertrauen, das ihm sein Arbeitgeber nach diversen Vorfällen, u.a. auch im Zusammenhang mit der Zeiterfassung, entgegen gebracht hat, klarerweise – erneut – missbraucht. Der Arbeitgeber konnte davon ausgehen, dass die früheren Abmahnungen die mangelhafte Arbeitszeiterfassung betreffend sowie die Ansetzung einer Probezeit Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben. Das war offensichtlich nicht der Fall. Ein grösseres Mass an Sorgfalt kann jedoch in einem solchen Fall von einem Arbeitgeber nicht erwartet werden.