Auch ist diese Irreführung/Täuschung nicht oder nur mit besonderer Mühe aufdeckbar gewesen. Nur durch Zufall wurden Vorgesetzte am 11.8.2008 auf sein auffälliges Verhalten bei der Stempeluhr aufmerksam. Nach diesen Beobachtungen wurde das Verfahren ins Rollen gebracht und die Verfehlungen des Beschuldigten konnten durch aufwändige Überwachungsmassnahmen unter Beteiligung mehrerer Personen nachgewiesen werden. Ohne diesen grossen Aufwand (insbesondere auch unter Einbezug von personellen Ressourcen/Vorgesetzten) ist eine derartige Täuschung kaum aufzudecken. Das Vorliegen von betrügerischen Machenschaften ist zu bejahen.