Der Beschuldigte hat sich täglich mehrfach bewusst zur Stempeluhr begeben, um das Zeiterfassungsgerät für sein Ansinnen zu missbrauchen. Dabei hat er nicht unbeachtlichen Aufwand betrieben, um die geforderten Mittagspausen auszustempeln und um anschliessend erst beim wieder Einstempeln effektiv in die Mittagspause zu gehen. Dieses Stempelverhalten des Beschuldigten hat dazu geführt, dass sich der Arbeitgeber in einem Irrtum über die Anwesenheit des Beschuldigten befunden hat. Der Arbeitgeber wurde getäuscht. Auch ist diese Irreführung/Täuschung nicht oder nur mit besonderer Mühe aufdeckbar gewesen.