Es kam auch vor, dass er eingestempelt zum Joggen ging (am 13.8.2008) oder sonstwie das Gebäude verliess, ohne auszustempeln (vgl. zum Ganzen die tabellarisches Darstellung der Stempelzeiten durch die Vorinstanz, Motiv S. 17 – 20 = p. 534 – 537). Es handelt sich dabei nicht nur um einfache Lügen, sondern um betrügerische Machenschaften, wie vom Bundesgericht umschrieben. Der Beschuldigte hat sich täglich mehrfach bewusst zur Stempeluhr begeben, um das Zeiterfassungsgerät für sein Ansinnen zu missbrauchen.