4.2. Im vorliegenden Fall kann aus nachfolgend aufgeführten Gründen nicht von einem „gewöhnlichen“ Verstoss gegen die Vorschriften der Zeiterfassung gesprochen werden: Der Beschuldigte ging viel weiter und ist mit System vorgegangen. Er hat zwischen dem 11.8.2008 und dem 20.8.2008 an acht Arbeitstagen grösstenteils in der Zeit nach 12.00 Uhr mittags – einer Zeit, in der viele Kollegen bereits in der Mittagspause waren und er an der Stempeluhr weitgehend ungestört gewesen sein dürfte – ausgestempelt, ist jedoch nicht in die Mittag gegangen.