Konkret auf eine falsche Arbeitszeiterfassung bezogen hält Gunter Arzt fest, dass man bei arbeits- und dienstrechtlichen Regelwerken mit betriebsinternen Sanktionen davon auszugehen habe, dass der „gewöhnliche“ Verstoss nicht nach Art. 146 StGB geahndet werden könne. „So darf die mit der Zeiterfassung in privaten und öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen verbundene Bürokratie nicht Basis für Betrugsverfahren werden. Andernfalls würde man zu einer extrem willkürlichen Auswahl der angezeigten Fälle geradezu einladen. Freilich ist eine dogmatische überzeugende Begründung dieses Resultats unmöglich (BSK Strafrecht II-ARZT, N 141 zu Art. 146)“.