Das kantonale Arbeitsamt hätte also zunächst überprüfen müssen, ob auch diese jeweiligen Arbeitsämter getäuscht worden sind. In der Verstärkung der falschen Angaben durch derartige "flankierende Massnahmen", deren Überprüfung einen zusätzlichen Aufwand erfordert und die besondere Glaubwürdigkeit erwecken, weil sie von einer Amtsstelle stammen, liegt die Arglist (BGE 117 IV 153 E. 4b).“ Konkret auf eine falsche Arbeitszeiterfassung bezogen hält Gunter Arzt fest, dass man bei arbeits- und dienstrechtlichen Regelwerken mit betriebsinternen Sanktionen davon auszugehen habe, dass der „gewöhnliche“ Verstoss nicht nach Art. 146 StGB geahndet werden könne.