3. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren den vorerwähnten Pflichten bezüglich der Zeiterfassung nicht nachgekommen. Er hat seinen Arbeitgeber getäuscht, indem er vorgab, während den gestempelten Zeiten gearbeitet zu haben, obwohl er unberechtigterweise ausser Hause war. Er stempelte jeweils für die Mittagspause aus, bezog diese jedoch nicht und stempelte innert 30 Minuten wieder ein. Erst danach begab er sich in den Mittag. Der Arbeitgeber befand sich diesbezüglich in einem Irrtum. 4. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen beim Beschuldigten betrügerische Machenschaften vor, welche die erforderliche Arglist begründen.