1 nung, SR 172.220.111.3) war er verpflichtet, seine Arbeitszeit mittels Stempelung zu erfassen, da er nicht mit Vertrauensarbeitszeit angestellt worden war. Weiter hatte er gemäss Art. 28 Abs. 3 VBPV (Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung) mindestens eine 30-minütige Mittagspause zu beziehen. Die Arbeitszeit des Beschuldigten war gleitend (Art. 64 Abs. 4 BPV i.V.m. Art. 28 VBPV). Weiter richteten sich seine Pflichten gemäss Art. 6 BPG nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220; vgl. dazu insbesondere Art. 319 ff. OR).