Diese führen zu einer Bejahung der erforderlichen Arglist. Der Schaden besteht in der Auszahlung des Lohnes für die nichtgeleistete Arbeitszeit. [...] V. Rechtliche Würdigung A. Betrug [...] 2. Der Beschuldigte war mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag nach BPG (Bundespersonalgesetz, SR 172.220.1) bei der Bundespolizei angestellt (p. 199). Gemäss Art. 17 BGP i.V.m. Art. 64a Abs. 1 BPV e contrario (Bundespersonalverord-