Regeste: Der Beschuldigte verfälschte die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, indem er mittags bei der Stempeluhr ausstempelte, kurze Zeit weiter arbeitete, wieder einstempelte und danach längere Pausen machte. Teilweise stempelte er auch gar nicht aus, obwohl er längere Pausen bezog. Die Vorbringen, wonach er zu den Abwesenheiten (vorwiegend über Mittag) berechtigt gewesen sein soll, sind nicht stichhaltig und können widerlegt werden. Schuldspruch wegen Betrug, da er sich betrügerischer Machenschaften bei der Bedienung der Stempeluhr und der Verschleierung der Falschstempelungen bedient hat. Diese führen zu einer Bejahung der erforderlichen Arglist.