{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-129_2012-01-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_129_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778be2a5912d1b3d8d3de7125ad5a7e45f5d057273dc24865cc5f906fdf1be2694c63c2ce2ecb105b7c93ca525bb1764482?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778be2a5912d1b3d8d3de7125ad5a7e45f5d057273dc24865cc5f906fdf1be2694c63c2ce2ecb105b7c93ca525bb1764482&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_129", "Checksum": "75968c41619fef2bcb67b7590c720f10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 19.01.2012 SK 2011 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 19.01.2012 SK 2011 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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September 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Berufungsführer\n\ngegen\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,\n3001 Bern\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nRegeste:\nDer Beschuldigte verfälschte die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, indem er\nmittags bei der Stempeluhr ausstempelte, kurze Zeit weiter arbeitete, wieder einstempelte\nund danach längere Pausen machte. Teilweise stempelte er auch gar nicht aus, obwohl er\nlängere Pausen bezog. Die Vorbringen, wonach er zu den Abwesenheiten (vorwiegend über\nMittag) berechtigt gewesen sein soll, sind nicht stichhaltig und können widerlegt werden.\nSchuldspruch wegen Betrug, da er sich betrügerischer Machenschaften bei der Bedienung\nder Stempeluhr und der Verschleierung der Falschstempelungen bedient hat. Diese führen\nzu einer Bejahung der erforderlichen Arglist. Der Schaden besteht in der Auszahlung des\nLohnes für die nichtgeleistete Arbeitszeit.\n\n[...]\n\nV. Rechtliche Würdigung\n\nA. Betrug\n\n[...]\n\n2. Der Beschuldigte war mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag nach BPG\n(Bundespersonalgesetz, SR 172.220.1) bei der Bundespolizei angestellt (p. 199).\nGemäss Art. 17 BGP i.V.m. Art. 64a Abs. 1 BPV e contrario (Bundespersonalverord-\n\n1\nnung, SR 172.220.111.3) war er verpflichtet, seine Arbeitszeit mittels Stempelung zu\nerfassen, da er nicht mit Vertrauensarbeitszeit angestellt worden war. Weiter hatte er\ngemäss Art. 28 Abs. 3 VBPV (Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung)\nmindestens eine 30-minütige Mittagspause zu beziehen. Die Arbeitszeit des\nBeschuldigten war gleitend (Art. 64 Abs. 4 BPV i.V.m. Art. 28 VBPV). Weiter richteten\nsich seine Pflichten gemäss Art. 6 BPG nach den einschlägigen Bestimmungen des\nObligationenrechts (OR, SR 220; vgl. dazu insbesondere Art. 319 ff. OR).\nDie gesetzlich statuierte Pflicht, die Arbeitszeit richtig zu erfassen und die Mittagspause\nnicht als Arbeitszeit auszugeben dient dem Schutz des Arbeitgebers vor Vermögenseinbussen. Im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen diese Vorschriften ist auf ein\nVerfahren der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8.7.2005 hinzuweisen.\nDiesem Entscheid kann entnommen werden, dass bei Prof. Dr. Niklaus Schmid ein\nGutachten zur Frage der Strafbarkeit pflichtwidrigen Verhaltens in Bezug auf die\nelektronische Erfassung von Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer in Auftrag gegeben\nwurde. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, während seiner als Arbeitszeit\nregistrierten Präsenz keine Arbeit geleistet, sondern Pause gemacht zu haben (sog.\n„Kurzstempeln“). Das Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt. Jedoch ist im\nKostenentscheid vermerkt, dass Prof. Dr. Niklaus Schmid in seinem Gutachten den\nBetrug bejaht hat (S. 3 und 10 des Entscheids).\n\n3. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren den vorerwähnten Pflichten bezüglich\nder Zeiterfassung nicht nachgekommen. Er hat seinen Arbeitgeber getäuscht, indem er\nvorgab, während den gestempelten Zeiten gearbeitet zu haben, obwohl er unberechtigterweise ausser Hause war. Er stempelte jeweils für die Mittagspause aus, bezog\ndiese jedoch nicht und stempelte innert 30 Minuten wieder ein. Erst danach begab er\nsich in den Mittag. Der Arbeitgeber befand sich diesbezüglich in einem Irrtum.\n\n4. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen beim Beschuldigten betrügerische Machenschaften\nvor, welche die erforderliche Arglist begründen.\n\n4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 122 IV 197 E. 3d, bestätigt mit Urteil\n6S.168/2006 vom 6.11.2006) gelten als besondere Machenschaften (machinations)\n„Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein\noder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das\nOpfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt\ninsbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und\nBelege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel\ndurch einen Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohlenes Namen-Sparheft]; BGE\n117 IV 153 E. 4b [inhaltlich unwahre Stempelkarten]; BGE 120 IV 14 [Erstellen inhaltlich\nunwahrer Rechnungen], BGE 120 IV 186 [Verwendung fingierter Dokumente]).\nMachenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus\neinem ganzen System von Lügen (BGE 119 IV 284 E. 6b) und setzen damit gegenüber\neiner Summierung von Lügen (zum Lügengebäude BGE 119 IV 28 E. 3b und c) höhere\nAnforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische\nVorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel-\n\n"}