Die Angeschuldigte, welche bis anhin die Jugendschutzbestimmungen immer tadellos eingehalten hatte und die Kunden gemäss Ausführungen des Vorrichters eher zu oft als zu selten nach dem Ausweis fragte, handelte damit nicht fahrlässig, als sie dem damals knapp noch nicht 16-jährigen E. 5 dl Bier verkaufte. Fraglich ist in diesem Zusammenhang letztlich auch die Motivation der involvierten Behörden bzw. Jugendorganisationen, offensichtlich auch Testkäufer einzusetzen, welche dem Bild der schutzbedürftigen Jugendlichen nicht entsprechen, muss es doch bei der Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen grundsätzlich