5 selber hätte den Angeschuldigten „tendenziell älter als 16 Jahre“ eingeschätzt (p. 157). Die Angeschuldigte, welche bis anhin die Jugendschutzbestimmungen immer tadellos eingehalten hatte und die Kunden gemäss Ausführungen des Vorrichters eher zu oft als zu selten nach dem Ausweis fragte, handelte damit nicht fahrlässig, als sie dem damals knapp noch nicht 16-jährigen E. 5 dl Bier verkaufte.