Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes: Selbst wenn die Kammer zum Schluss käme, es handle sich in casu nicht um einen Anwendungsfall des BVE, hätte trotzdem ein Freispruch zu erfolgen. Zwar wäre der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz zweifelsfrei erfüllt, der subjektive Tatbestand jedoch wäre vorliegend nicht gegeben. Der Angeschuldigten könnte kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Immerhin handelte es sich beim jugendlichen Testkäufer um einen Mann von unbestrittenermassen mindestens 190 cm Körpergrösse sowie einem Gewicht von ca. 80 kg.