Gestützt auf die Tatsache, dass es sich bei den Testkäufen vom 27. März 2009 im J. Supermarkt in M. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE gehandelt hat, hierfür keine Genehmigung vorgelegen hat und die entsprechenden Akten rechtswidrig erlangt worden sind, fehlt es in casu an Beweismitteln, die darzulegen vermögen, dass die Angeschuldigte sich einer Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz durch Abgabe und Verkauf von Alkohol an Kinder unter 16 Jahren schuldig gemacht hat. Es hat daher ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen.