18 Abs. 5 BVE weder für die weitere Ermittlung noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt war oder gar keine Genehmigung eingeholt wurde. Die Verteidigerin gelangt daher korrekt zum Schluss, dass Alkoholtestkäufe im Rahmen von verdeckten Ermittlungen nicht bewilligungsfähig und die daraus direkt oder indirekt unrechtmässig erlangten Beweismittel nicht verwertbar sind.