Wie die Verteidigerin richtig darlegt, handelt es sich bei der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nun nicht um eine Katalogtat gemäss Art. 4 Abs. 2 BVE, weshalb eine verdeckte Ermittlung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Zudem dürfen durch verdeckte Ermittlung erlangte Erkenntnisse gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE weder für die weitere Ermittlung noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt war oder gar keine Genehmigung eingeholt wurde.