Auch das zweite Kriterium ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt, handelte die Angeschuldigte doch im Unwissen darum, dass es sich bei E. um einen Testkäufer handelte. Dieser gab sich auch nach seinem Einkauf an der Kasse der Angeschuldigten nicht zu erkennen, sondern verliess den J. Supermarkt und gab das erworbene alkoholische Getränk an die Begleitperson der Jugendarbeit ab. Eindeutig erfüllt ist vorliegend schliesslich auch das dritte Kriterium. Der Kontakt zwischen E. und der Angeschuldigten, welcher sich auf wenige Worte beschränkte, wurde einzig zu Ermittlungszwecken geknüpft. Es sollte mit dem Kauf einzig überprüft werden, ob die Ange-