Es ist an dieser Stelle ergänzend festzuhalten, dass das BVE ausschliesslich für das Strafverfahren anwendbar ist (vgl. dazu Art. 2 BVE). Dieses Strafverfahren ist von einem allfälligen verwaltungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden und es ist für das Straf- sowie das Verwaltungsverfahren getrennt und unter anderen Gesichtspunkten zu überprüfen, ob derartige Testkäufe zulässig sind (vgl. dazu Entscheid Nr. 100.2009.72 U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. September 2009).