Die Appellantin wurde denn auch unmittelbar nach dem Verkauf auf ihre „Widerhandlung“ angesprochen und es wurde ihr die Strafanzeige in Aussicht gestellt (vgl. dazu die Anzeige, p. 03), welche bloss wenige Tage später erstattet wurde. Damit ist die Polizeizugehörigkeit von E. erstellt, dies auch mit Hinweis auf BGE 124 IV 34, gemäss welchem einzig massgeblich ist, ob das Verhalten des Ermittlers den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Ermittler mit Wissen und Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden handelt.