Er erklärte gar, sie seien umfassend informiert worden, den Namen des Polizisten wisse er allerdings nicht mehr (p. 93). Polizist G., welcher der Verhandlung als Zuschauer beiwohnte, gab sich als dieser besagte Polizist zu erkennen, und er war es, welcher die Anzeige gegen die Angeschuldigte schliesslich verfasst hatte (p. 1 f.). Wenn also die zuständige Gemeinderätin anlässlich ihrer Einvernahme durch den Vorrichter behauptete, weder die Gemeindepolizei respektive die Ortspolizei noch die Kantonspolizei seien in die Testkäufe involviert worden (p. 87), so ist dies schlicht aktenwidrig.