orientieren, selbst wenn in der Doktrin teilweise gegenteilige Meinungen zur Anwendung des BVE geäussert werden. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Legaldefinition der verdeckten Ermittlung verzichtet hat, was unbestrittenermassen zu Verständnis- bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann (vgl. dazu BBl 1998 S. 4241 ff. und BGE 134 IV 266 E. 3.1.1.). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass an sich unbescholtene Menschen den Preis für eine auslegungsbedürftige Gesetzgebung tragen müssen und gar strafrechtlich belangt werden können. Entgegen der Meinung der Vorinstanz findet daher – wie durch die Verteidigerin dargelegt – das BVE Anwendung.